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Einigung über kollektive Kommunikation des Zierpflanzensektors

11 Juli 2023

Händler, Produzenten und Blumenbüro Holland sind sich einig über die zukünftige Kommunikation des Sektors

Der niederländische Verband des Blumengroßhandels (VGB), Royal FloraHolland (RFH) und Blumenbüro Holland (BBH) sind sich einig über die Zukunft des Blumenbüros. Im April scheiterte die Abstimmung für eine Verbindlichkeitserklärung, niederländisch: Algemeen Verbindend Verklaring, „AVV“, zur Finanzierung der kollektiven Kommunikation durch das Blumenbüro für Produzenten und Handel. Sowohl der VGB im Namen der Händler, als auch RFH im Namen der Produzenten, haben sich stets nachdrücklich für eine Kollektivität innerhalb des Zierpflanzensektors ausgesprochen. Daher gingen die Gespräche zwischen den Parteien und dem Blumenbüro weiter, um nach einem Lösungsansatz zu suchen. Man hat sich nun auf eine Neuorientierung und Neuausrichtung des Blumenbüros sowie auf eine Finanzierung unter gleichen Wettbewerbsbedingungen für Handel und Produzenten geeinigt.

Auf Basis der Gesprächsergebnisse hat der Vorstand des Blumenbüros beschlossen, dass sich der Schwerpunkt des Blumenbüros auf eine breitere Sektorkommunikation verlagern wird. Nicht nur auf Konsumentenmarketing und Marktforschung in den Niederlanden, sondern auch auf gezielte Kommunikation zu relevanten Themen in den wichtigen europäischen Absatzmärkten des Sektors, sowohl für Konsumenten, als auch zur Öffentlichkeitsarbeit. Die positive Abstimmung für eine AVV seitens der Produzenten gab es bereits. Der VGB unterstützt nun auch die Entwicklung einer neuen Abstimmung für den Handel.

In der kommenden Zeit werden der VGB, RFH und das Blumenbüro die weiteren Details für den neuen Kurs und insbesondere die Sektorkommunikation sowie alle Einzelheiten zur Beitragsgrundlage ausarbeiten. Danach wird es eine weitere Abstimmung geben, nach der eine AVV beantragt werden kann. Um diesen Zeitraum zu überbrücken, hat der RFH-Mitgliederrat vereinbart, die bisherige Beitragserhebung nach dem 1. Januar 2024 vorübergehend bis zum 1. Januar 2025 fortzusetzen.